BAG, Urteil vom 9.8.1984 - 2 AZR 374/83 -
Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung
Fundstellen: AP Nr. 34 zu § 615 BGB; EzA Nr. 43 § 615 BGB; NJW 1985, 935; NZA 1985, 119; BB 1985, 399; DB 1985, 552
Leitsätze:
1. Es bedarf einer Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, deren Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nämlich der Einrichtung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und der Zuweisung der Arbeit, damit der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann.
Daher gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer unberechtigterweise fristlos kündigt, ohne daß es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (Die bisherige entgegengesetzte Rechtsprechung, nach der ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers erforderlich ist, wird hiermit aufgegeben).
2. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung oder später nicht leistungsbereit oder leistungsfähig, so hat er den Beginn seiner Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihn aufzufordern, ihm eine Arbeit zuzuweisen.
Ausnahmsweise bedarf es der Mitteilung der Arbeitsbereitschaft und der Aufforderung nicht, wenn der Arbeitgeber nach Ausspruch der fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer klar und ernsthaft erklärt hat, er verzichte auf die Arbeitsleistung auch für die Zeit nach dem Ende der fehlenden Arbeitsbereitschaft (hier der Arbeitsunfähigkeit).
BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97
Amtlicher Leitsatz:
2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB). 14
1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteil - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21.03.1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21.11.1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n. v. ). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.
_________________ Die Leiharbeit ist eine Maschinerie, in die du als Schwein reingehst und als Wurst rauskommst
Wer montags lächelt, nimmt die richtigen Drogen.
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